Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allg. Bedingungen für Sachverständigenleistungen bei Bau- und Innenraumschäden

 

1. Nutzungsrecht

Der Auftraggeber darf die gutachtliche Leistung nur zu dem Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.

Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung des Sachverständigen.

Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens gestattet.

Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden.

 

2. Pflichtenkataloge

Pflichten des Sachverständigen

Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.

Der Sachverständige unterliegt einer umfassenden Schweigepflicht. Demzufolge ist ihm untersagt, das Gutachten selbst, die Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil auszunutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

 

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (Zeichnungen, Rechnungen, Berechnungen, Grundbuchauszüge u. ä.) unentgeltlich und rechtzeitig gegeben bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.

Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (eventuell durch Vollmacht), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte oder Unterlagen einzuholen und Erhebungen durchzuführen.

Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.

Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können.

 

3. Durchführung des Auftrags

Der Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen.

Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Leistung in eigener Person. Soweit er es für notwendig hält und seine Eigenverantwortung erhalten bleibt, kann er sich bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Personen bedienen.

Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen oder Sonderfachmanns erforderlich, muss dazu die vorherige Einwilligung des Auftraggebers eingeholt werden.

Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die erforderlichen Reisen, die Orts- oder Objekt-besichtigung, die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass er hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier jedoch Kosten entstehen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachten stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

 

4. Zahlung

Die Vergütung für die gutachterliche Leistung wird mit ihrer Abnahme und dem Zugang der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung in bar fällig. Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.

Vereinbarte Abschlagszahlungen sind sofort nach Eingang der Zahlungsaufforderung zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. (BGB §288, Abs. 1)

Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Gutachtenauftrag beruht.

 

5. Kündigung

Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur sofortigen Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Nichtzahlung der vereinbarten Abschlagszahlung, Insolvenz des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung auf das Ergebnis des Gutachtens.

Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur sofortigen Kündigung berechtigen, sind u. a. Widerruf der öffentlichen Bestellung des Sachverständigen, fehlende Sachkunde, Verstoß gegen die Pflichten zur Unparteilichkeit, Geheimhaltung und Gewissen-haftigkeit. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde vom Auftragnehmer gekündigt, so steht ihm eine Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit zum, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. Wird der Vertrag von Auftraggeber aus einem anderen Grund gekündigt, z.B. weil das Gutachten nicht mehr benötigt wird, müssen die erbrachten Leistungen vollständig bezahlt werden, wobei die in der Anlage genannten Verrechnungssätze zugrunde gelegt werden.

 

6. Gewährleistung für Sachmängel

Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und Ergebnisses des Gutachtens (der Bescheinigung, der Überprüfung) im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrags.

Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden.

Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der Sach-verständige keine Gewähr.

Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 BGB zustehenden Rechte kann er außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Offensichtliche Mängel in der gutachterlichen Leistung (Gutachten, Bescheinigung usw.) hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens (der Bescheinigung) zu rügen. Andernfalls erlöschen die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche des § 634 Nr. 1-3 BGB.

Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nrn. -3 BGB verjähren mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

7. Kurzgutachten

Der Auftraggeber wünscht ausdrücklich nur ein ,,Kurzgutachten’’ im Sinne einer ersten Einschätzung des Sachverständigen auf der Grundlage einer nur oberflächlichen Untersuchung des Begutachtungsgegenstands. Für etwa daraus resultierende Fehleinschätzungen des Sachverständigen, die bei einer genaueren Überprüfung vermieden worden wäre, haftet der Sachverständige -außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- nicht.

 

8. Haftungsausschluss – Individualvereinbarung

Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungs-gehilfen die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die den Sachverständige die der Vor-bereitung seines Gutachtens sowie Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung ent-standen sind. § 639 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schaden-ersatzansprüche werden ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen werden gegebenenfalls individuell getroffen werden.

 

9. Nachträgliche Tätigkeiten

Erbringt der Sachverständige auf Veranlassung des Auftraggebers nach Ablieferung des Gutachtens weitere Leistungen (z.B. ergänzende Stellungnahmen/Erläuterungen zum Gutachten, Nachbesichtigungen, Nachbegutachtungen, Besprechungstermine mit dem Auftraggeber, Stellungnahme zu anderen Gutachten, Rechnungsprüfungs-berichte u.a.), dann sind diese Tätigkeiten nach den in diesem Vertrag vereinbarten Abrechnungssätze zu vergüten. Erhebt der Auftraggeber vor oder nach der Abnahme des Gutachtens Beanstandungen an der erbrachten Leistung (Mängelrüge), dann hat der Auftraggeber den für Prüfung, Untersuchung und Stellungnahme erforderlichen Aufwand des Sachverständigen ebenfalls nach den vertraglichen Abrechnungssätzen zu vergüten, wenn sich die Beanstandungen als unberechtigt erweisen.

 

10. Verjährung

Wenn keine individuelle Vereinbarung getroffen wird, gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Marienrachdorf, soweit zulässig.

 

12. Schlussbestimmungen

Soweit in einem eventuellem späteren Prozess der Sachverständige als Zeuge oder sachverständiger Zeuge benannt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, den dadurch entstehende Aufwand mit den oben genannten Stundensätzen sowie km-Geld dem Sachverständigen zu ersetzen. Eventuell durch das Gericht gezahlte Zeugengelder werden dabei verrechnet.

Bei Zweifeln über den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand sind hierfür die Auf-zeichnungen in der Handakte des Sachverständigenbüros maßgebend. Gegen Honorareinsprüche des Sachverständigenbüros kann nur dann mit Gegenforderungen aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Der Sachverständige versichert, eine Haftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang abgeschlossen zu haben.

Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

 

Ellenhausen, 01. August 2018